Satzung

 § 1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Heidesheim e.V.“ 

2. Dieser Verein hat seinen Sitz in 55262 Ingelheim, OT Heidesheim. 

3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz VR 2036 eingetragen. 


 § 2 Aufgaben und Ziele 

1. Der Verein hat die Aufgabe, a) Pflege, Förderung und Vertiefung des Schachspiels, b) Ausbildung von Nachwuchsspielern, c) Ausrichtung eines regelmäßigen Spielbetriebes und Beschaffung der für die Bedürfnisse des Schachspiels erforderlichen Gegenstände und Unterlagen, sowie d) Pflege der menschlichen Kontakte zwischen den Mitgliedern. 

2. Die Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson-dere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz nachgewiesenen angemessenen Aufwands eines Mitglieds für den Verein kann nach Maßgabe verfügbarer Mittel und gemäß Vorstandsbeschluß bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten und/oder bis zur Höhe der steuerrechtlich anerkannten Pauschalvergütungen bei Dienstreisen erfolgen. 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

6. Parteipolitisch und konfessionell ist der Verein unabhängig und neutral. 


 § 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt. 

2. Die Aufnahme kann schriftlich oder mündlich bei jedem Vorstandsmitglied beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Unterzeichnung der Anmeldung und nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung wirksam. 

3. Minderjährige bedürfen zum Eintritt in den Verein der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 

4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung folgenden Monatsersten. 

5. Jedes Mitglied erhält eine Satzung. 

6. Verdiente Mitglieder oder Förderer können von einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

7. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, b) durch Ausschluß oder c) durch Ableben. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn die Austrittserklärung drei Monate vor Ablauf desselben erfolgt ist. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten vorsätzlich und grob gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. 


§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird fällig a) bis 1. Mai jedes Jahres, b) bei Eintritt während des Geschäftsjahres an dem auf das Eintrittsdatum folgenden Monatsersten und in Höhe des auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres entfallenden Jahresbeitrags. 

3. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Darüber hinaus kann der Vorstand Befreiung von der Zahlung des Beitrages erteilen. 


§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung (MV) und b) der Vorstand. 


§ 6 Mitgliederversammlung, Beschlüsse, Wahlen 

1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung (MV) statt, zu der der Vorstand die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher einlädt. Die Einladung muß Ort und Zeit des Beginns der MV sowie die Tagesordnung enthalten und ist den Mitgliedern durch Aushang im Spiellokal und durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Stadt Ingelheim (Ingelheimer Kurier) bekannt zu machen. 

2. Jede MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. 

3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-glieder gefaßt und sind für alle Mitglieder verbindlich. 

4. Die MV wählt den Vorstand, der bis zu Neuwahlen im Amt bleibt. Vorstandswahlen finden alle drei Jahre statt. Wiederwahl ist zulässig. Zwei Kassenprüfer werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. 

5. In der MV gibt der Vorstand einen Geschäfts- und Kassenbericht ab und legt den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr vor. 

6. Der 1. Vorsitzende, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden per Akklamation gewählt, falls geheime Wahl nicht besonders beantragt wird. 

7. Der Vorstand kann eine außerordentliche MV einberufen. Er muß eine solche einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. 


§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus a ) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassierer, d) dem Schriftführer, e) dem Jugendleiter, f) dem Turnierleiter, g) dem Materialwart und h) mindestens einem Beisitzer, deren Anzahl im Einzelfall von der MV bestimmt wird. 

2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt: Rechnungsbelege zeichnen 1. Vorsitzender (bei dessen Abwesenheit 2. Vorsitzender) und Kassierer gemeinsam. Niederschriften über die durchgeführten MV und Vorstandssitzungen werden von dem protokollierenden Mitglied und dem 1. Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit 2. Vorsitzenden) unterzeichnet. In sonstigen Angelegenheiten zeichnet der 1. Vorsitzende allein. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende die Vertretung. Dieser zeichnet dann ebenfalls allein. 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die MV ein und führt deren Beschlüsse durch. 

4. In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens zweimal jährlich, sind Vorstandssitzungen abzuhalten. 


§ 8 Niederschriften 

Über die durchgeführten MV und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, in denen die gestellten Anträge, Ergebnisse der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse enthal-ten sein müssen. 


§ 9 Kassenprüfungen 

1. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 

2. Sie haben die Richtigkeit des Kassenbestandes, der Belege und der Buchungen sowie die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Geldmittel jährlich einmal zu prüfen. 

3. Über die Ergebnisse der Prüfung sind in den Kassenunterlagen Vermerke anzubringen. Der MV ist darüber zu berichten. Gegebenenfalls ist ihr die Entlastung des Vorstandes zu empfehlen. 


§ 10 Finanzierung 

Der Verein deckt seine Ausgaben aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. 


§ 11 Datenschutz im Verein 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzge-setzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Da-tenschutzbeauftragten, sofern mehr als 10 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein betraut sind. 


§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

1. Die Satzung kann nur durch Beschluß einer MV mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesen-den Stimmberechtigten geändert oder ergänzt werden. 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 

3. Diese MV beschließt dann auch über die Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens. 

4. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingelheim, die es unmittelbar und ausschließlich innerhalb der Stadt zur Förderung des Schachsportes zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 


Durch den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 06.07.2012 wurde die Satzung geändert und am 06.08.2018 modifiziert. Die zuletzt am 25.02.82 geänderte Satzung wird abgelöst. 

Mit der Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz tritt diese Satzung in Kraft.